Entgeltfortzahlung im Krankenstand in Österreich
Die Entgeltfortzahlung im Krankenstand ist für Arbeitgeber:innen eine gesetzliche Verpflichtung, die jedoch oft mit finanziellen und organisatorischen Herausforderungen verbunden ist. Doch wie lange besteht der Anspruch, welche Ausnahmen gibt es, und welche Kosten entstehen durch Sonderregelungen wie Langzeitkrankenstände? In unserem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Entgeltfortzahlung im Krankenstand – praxisnah und verständlich aufbereitet.

Entgeltfortzahlung im Krankenstand in Österreich
Mitarbeiter:innen, die der Arbeit infolge einer Krankheit bzw. eines Unfalls nicht nachgehen können, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form der Entgeltfortzahlung (festgehalten im Entgeltfortzahlungsgesetz). Diese wird unabhängig von der Situation (Krankheit, Arbeitsunfall etc.) zur Verpflichtung der Arbeitgeber:innen, damit die Mitarbeiter:innen während der Genesung über ein gesichertes Einkommen verfügen. Nur im Falle von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit verlieren Arbeitskräfte den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. So viel zur allgemeinen Theorie. Wie sieht das Ganze aber im realen Fall und in bestimmten Situationen oder sogar Einzelfällen aus? Wir liefern in diesem Blogartikel alle wichtigen Informationen rund um das Thema Entgeltfortzahlungen.
Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankenstand geregelt?
Die aktuelle Rechtslage (Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen und Angestellten (Rechtslage ab 1.7.2018) – WKO.at), definiert, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung besteht.
Hinsichtlich des Anspruchs, der sich an der Dauer des Dienstverhältnisses bemisst, setzt die Österreichische Gesundheitskasse folgende Parameter fest:

Quelle: Österreichische Gesundheitskasse
Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfall oder Berufserkrankung
Aktuell gilt, dass bei Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von acht Wochen pro Anlassfall (nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit zehn Wochen) besteht. Diese Regelung wird im Angestelltengesetz festgehalten.
Sollte eine erneute Dienstverhinderung gemeldet werden, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn dieser (acht oder zehn Wochen) im Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Unterschieden wird grundsätzlich auch zwischen Krankheit und Arbeitsunfall. Bei Letzterem entsteht mit einem neuen Arbeitsjahr kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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Entgeltfortzahlung im neuen Arbeitsjahr
Mit Beginn eines neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres erhält ein bzw. eine Arbeitnehmer:in erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser ist auch dann gültig, wenn die Person den Anspruch bereits ausgeschöpft hat. Nicht aufgebrauchte Ansprüche verfallen mit Beginn eines neuen Arbeits- oder Kalenderjahres.
Fazit: Mit jedem neuen Arbeitsjahr bekommt der bzw. die Arbeitnehmer:in vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes
Eine Entgeltfortzahlungspflicht kann in folgenden Situationen trotz Beendigung des Dienstverhältnisses eines bzw. einer Mitarbeiter:in bestehen. Folgende Szenarien sind hierfür ausschlaggebend:
- Der/die Arbeitnehmer:in wird während des Krankenstandes gekündigt.
- Der/die Angestellte wird unberechtigt entlassen.
- Ein verfrühter Austritt des/der Arbeitnehmer:in wird von Seiten des Arbeitgebers verschuldet.
- Das Arbeitsverhältnis mit dem/der Arbeitnehmer:in wird einvernehmlich aufgelöst.
Tritt der Krankenstand erst nach einem Kündigungsausspruch ein, dann endet der Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls mit dem Kündigungstermin. Kollektivverträge können davon allerdings abweichende Regelungen vorsehen.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, genehmigt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Unternehmen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Voraussetzungen:
• Dienstnehmer:in ist bei AUVA versichert
• Maximal 50 Mitarbeiter:innen im Unternehmen beschäftigt
• Sind Lehrlinge oder körperlich Beeinträchtigte beschäftigt, beträgt die Maximalzahl 53
Zuschusshöhe:
Die Zuschusshöhe berechnet sich aus 50 % des fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines 8,34-prozentigen Zuschlags für Sonderzahlung.
Zeitraum:
• Bei Krankheit: Ab dem 11. Tag für max. 42 Tage / Arbeitsjahr
• Bei Unfall: Ab dem 1. Tag für max. 42 Tage
Antragstellung:
Unternehmen erhalten Zuschüsse nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung. Zwei Möglichkeiten sind hier grundsätzlich gegeben:
• Per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA)
• Per Post oder Fax an die zuständige Dienststelle
Abweichende Regelungen im Kollektivvertrag
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung und Arbeitsunfall werden seit 1.5.2013 im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Die kollektivvertraglichen Ansprüche galten ohnehin stets nur subsidiär zum Entgeltfortzahlungsgesetz.
Sonderzahlungen und Erkrankung
Sonderzahlungsansprüche bestehen zusätzlich zum Entgeltfortzahlungsanspruch eines bzw. einer Angestellten.
Sollte aufgrund eines längeren Krankenstandes bereits ein Krankengeldanspruch gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehen, können Arbeitgeber:innen die Höhe der Sonderzahlungen um diesen Zeitraum aliquot kürzen.
Achtung ist bei kollektivvertraglichen Regelungen im Einzelfall geboten. Bestimmte Kollektivverträge legen Sonderzahlungsansprüche während eines Krankengeldbezuges fest.
Gebühren Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten?
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht pauschal erfolgen. Dem bzw. der Arbeitgeber:in steht eine Kürzung der Sonderzahlungen bei Ausschöpfung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung zu. Nicht aber, wenn der Kollektivvertrag Gegenteiliges normiert.
Fazit: Die Sonderzahlung steht einem bzw. einer Arbeitnehmer:in nur im gekürzten Ausmaß zu, wenn dieser auch nur mehr Anspruch auf einen Teil des Krankenentgeltes hat.
Können Sonderzahlungen bei Krankheit gekürzt werden?
Eine Regelung diesbezüglich betrifft das 13. und 14. Gehalt. Diese Gehälter können gekürzt werden, wenn dies vertraglich so festgehalten wurde.
Einerseits legen bestimmte Kollektivverträge fest, dass Sonderzahlung bei entgeltfreiem Krankenstand nicht von Arbeitgeber-Seite verpflichtet sind. Diese können dann aliquot für die Zeiten des Krankengeldbezugs gekürzt werden.
Andererseits wird in bestimmten Kollektivverträgen geregelt, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch bei entgeltfreiem Krankenstand gezahlt werden müssen.
Kollektivvertrag SWÖ
Die Verpflichtung zu Sonderzahlung besteht auch im Falle von halbem bis zu keinem Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder der Inanspruchnahme einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Fazit
Mit diesen Informationen kennen Sie nun die Grundlagen zum Thema Entgeltfortzahlungen und wie diese in konkreten Fällen und Situationen geregelt werden. Besonders der Punkt Sonderzahlungen kann zur kniffligen Zwickmühle werden, weshalb eine vertragliche Regelung der Zahlungen unabdinglich ist.
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